Charterbedingungen
Allgemeine Hinweise
(1) Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Bruttopreise inkl. Kosten für die Endreinigung des Mietgegenstandes.
Umsatzsteuer wird gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) derzeit nicht erhoben.
Die Kosten für Kraftstoffe sind nicht im Mietpreis enthalten und werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.
(2) Der Mieter muss spätestens zur Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution in Höhe von 300,- EUR in bar beim Vermieter hinterlegen.
(3) Die Übergabe des Bootes bzw. der Abfahrtspunkt erfolgt am Steg des Segelclubs "1910 Dresden e.V.". Der Vermieter kann aber auch einen abweichenden
Übergabeort im Stadtgebiet von Dresden festlegen, wenn dies erforderlich ist.
(4) Der Mieter oder eine von ihm benannte Person muss im Besitz eines gültigen Sportbootführerschein-Binnen (SBF Binnen) sein.
Diesen muss die Person bei Unterzeichnung des Mietvertrages zur Einsichtnahme vorlegen.
Allgemeine Charterbedingungen
(1) Sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Mieter 50% des vereinbarten Mietpreises mit
Abschluss des Mietvertrages innerhalb von 5 Tagen an den Vermieter zu zahlen. Hierzu kann der Mieter die Anzahlung auf das Konto des Vermieters überweisen.
Die vereinbarte Kaution sowie der restliche Mietzins sind spätestens bei Übergabe der Mietsache an den Vermieter zu leisten. Kommt der Mieter
seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Vermieter berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht (keine Übergabe
des Mietgegenstandes) Gebrauch zu machen. Weiter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Bei einer Kündigung
kann der Vermieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses den Mietzins und für die Zeit danach Schadensersatz verlangen. Der zu ersetzende Schaden besteht
in dem vollen Mietzins abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen. Der Vermieter ist berechtigt, diesen Schaden pauschaliert auf 15% des für die Zeit
nach Beendigung des Mietverhältnisses entfallenden Mietzinses zu verlangen. Sofern der Mieter nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist, ist nur dieser zu ersetzen.
(2) Übergibt der Vermieter die Mietsache nicht zum vertraglich vereinbarten Mietbeginn, so ist er berechtigt, dem Mieter einen anderen Mietzeitraum anzubieten.
Ist der Vermieter dazu nicht in der Lage, so kann er die Aufhebung des Mietvertrages verlangen und dem Mieter bereits bezahlte Beträge
zurückerstatten. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatzansprüche sind unabhängig der Gründe immer ausgeschlossen.
Der Vermieter ist ebenso berechtigt eine Vermietung ohne Angabe von Gründen abzusagen. Tut er dies nach Abschluss eines Mietvertrages muss er ebenfalls
keine Gründe nennen. Der Mieter ist in jedem Fall nicht dazu berechtigt, Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen.
(3) Bei der Übernahme der Mietsache fertigen die Mietvertragsparteien ein Übernahmeprotokoll. Soweit dort keine Schäden und Mängel protokolliert sind,
ist die Mietsache in schadens- und mangelfreiem Zustand. Der Mieter erklärt mit Unterzeichnung des Mietvertrages weiterhin, dass er im Besitz aller für den
Betrieb der Mietsache etwa erforderlichen Erlaubnisscheine ist und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit der Mietsache hat.
Überlässt der Mieter die Mietsache einem anderen Fahrer, so hat er sich zuvor über diese Punkte ebenfalls zu vergewissern. Der Mieter hat den
Mietgegenstand in ordnungsgemäßem, schadens- und mangelfreiem Zustand zu erhalten und insbesondere die Bedienungsanleitungen des Herstellers
bzw. die Bedienungshinweise des Vermieters zu beachten. Bei Benutzung der Mietsache hat der Mieter auch das BinnSchG, alle etwaigen
behördlichen Bestimmungen, Anweisungen, Beschränkungen etc. und Beschränkungen hinsichtlich Zuladung und an Bord zu nehmender Personen zu beachten.
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur zur privaten Sportschifffahrt im Rahmen der gültigen Schifffahrts- und Zollgesetze zu benutzen und zwar
unter Ausschluss jeder Art von Handel, Berufsfischerei, Vermietung, gewerblichem Transport und unter Ausschluss jeglicher Teilnahme an
wettkampfsportlichen Veranstaltungen und privaten Wettfahrten. Die Überlassung der Mietsache an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Vermieters ist nicht gestattet.
(4) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann die Verlängerung der Mietzeit von einer Zahlung,
die spätestens zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietzeit zu erfolgen hat, abhängig machen.
(5) Für die Mietsache unterhält der Vermieter eine Haftpflichtversicherung, bei der der Versicherungsschutz auf den Betrag von 3.000.000 EUR pauschal bei Personen-
und Sachschäden und auf 100.000 EUR bei Vermögensschäden begrenzt ist. Diese Versicherung deckt Schäden Dritter ab, nicht jedoch Personen- und Sachschäden des
Mieters und etwaiger weiterer Insassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter im Haftpflicht-Schadensfall intern frei zu stellen, soweit die Haftpflichtversicherung
nicht leistet und der Vermieter selbst in Anspruch genommen wird. Dies ist möglich z.B. bei einer Überschreitung der Deckungssumme. Soweit für Schäden an der Mietsache
eine bestehende Kaskoversicherung eintritt, ist der Mieter verpflichtet, den mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt an den Vermieter zu erstatten und etwaige
von der Versicherung vorgenommenen Abzüge „neu für alt“ zu tragen, es sei denn, den Vermieter trifft hieran ein Verschulden. Dem Mieter ist bekannt, dass auch eine
etwaige Kaskoversicherung in Fällen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes nicht eintritt. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Fälle grober Fahrlässigkeit namentlich
vorliegen bei Alkoholisierung, Überlassung des Mietgegenstandes an Unbefugte, Betrieb des Mietgegenstandes unter Missachtung der herstellerseits vorgegebenen
technischen und aller etwaigen behördlichen Vorschriften und Anweisungen sowie bei unsachgemäßerAb- und Unterstellung des Mietgegenstandes zum Schutz vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und Beschädigung.
(6) Sämtliche Betriebskosten, namentlich Brennstoffe sowie alle anderen zum Betrieb des Mietgegenstandes erforderlichen Verbrauchsmaterialien (Öl, Benzin etc.),
soweit diese nicht bereits mit dem Mietpreis abgegolten sind, gehen während der Dauer der Mietzeit ausschließlich zu Lasten des Mieters. Gleiches gilt für
eventuell noch während der Mietzeit angefallene Kosten wie Lotsen- und Schleusenentgelte.
(7) Bei Beschädigungen und Entwendungen hat sich der Mieter nach den allgemeinen und polizeilichen Vorschriften zu verhalten. Er hat insbesondere für eine polizeiliche Aufnahme des betreffenden Ereignisses zu sorgen und alle Möglichkeiten der Beweissicherung, namentlich durch Feststellung etwaiger Beteiligter und Zeugen, zu ergreifen.
Der Mieter ist weiter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von allen derartigen Ereignissen zu unterrichten und daraufhin eventuell ergehende Weisungen des
Vermieters zu befolgen. Der Mieter haftet für alle Nachteile, die dem Vermieter aus einer Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Abschnittes erleidet.
(8) Die Erhaltung des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand obliegt während der Dauer der Mietzeit dem Mieter.
Der Mieter verpflichtet sich, keine Veränderungen am Boot oder an den Ausrüstungsgegenständen vorzunehmen. Etwa erforderliche Reparaturen während der Mietzeit
kann der Mieter nach vorheriger Information an den Vermieter in eigener Verantwortung bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR von einer Fachwerkstatt
ausführen lassen. In derartigen Fällen erfolgt eine Erstattung der verauslagten Beträge durch den Vermieter gegen Vorlage einer quittierten Rechnung einer Fachwerkstatt.
In Fällen darüber hinausgehenden Reparaturaufwandes, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und seinen Weisungen zu folgen.
(9) Ein Nutzungsausfall, hierzu zählt ausdrücklich auch ein Defekt des Motors, während der Dauer der Mietzeit berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung
von Schadenersatz-, Aufwendungsersatz- und Minderungsansprüchen, es sei denn, dieser ist auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters
zurückzuführen.
(10) Der Mieter ist zur pünktlichen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter an dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabeort verpflichtet. Bei verspäteter
Rückgabe der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
(11) Bei Rückgabe des Mietgegenstandes ist ein Übergabeprotokoll von den Mietvertragsparteien zu erstellen und zu unterzeichnen. Der Mieter haftet in voller
Höhe für Verlust und Beschädigung des Mietgegenstandes nebst Zubehör. Dazu gehören auch Betriebsschäden (z.B. Einfrieren des Kühlwassers, Betrieb des
Motors ohne Motoröl), es sei denn den Mieter trifft hieran kein Verschulden. Die Höhe eines etwaigen Schadens ist für beide Mietvertragsparteien verbindlich
durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festzustellen. Der vom Mieter zu leistende Schadenersatz besteht im Falle des Verlustes
aus dem Wertersatz, im Übrigen aus den Reparaturaufwendungen, einer etwaigen Wertminderung zuzüglich eines etwaigen Mietausfalles und
erforderlicher Aufwendungen des Vermieters. Die Schadenersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht unabhängig einer etwaigen
Erstattungspflicht Dritter bis zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche des Vermieters. Hat der Mieter etwaige Schadenersatzansprüche des Vermieters in
vollem Umfang befriedigt, so kann er die Abtretung der Schadenersatzansprüche gegen Dritte durch den Vermieter verlangen.
(12) Fahrten bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter sind untersagt. Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters mit an Bord
genommen werden. Das Einfahren des Hängers in Salzwasser sowie das Wiederaufladen des Bootes auf den Hänger aus Salzwasser (Slippen) ist ebenfalls nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
(13) Erlaubte Fahrgebiete sind die im Mietvertrag vereinbarten Fahrtgebiete.